Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)              Der Verein führt den Namen „Maker-Space Schwerte e.V“. 

(2)              Der Verein hat seinen Sitz in Schwerte. 

(3)              Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Zweck, Aufgaben

(1)              Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Vgl. § 52 Abs. 2 (7) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe).  

(2)              Zweck des Vereins ist die Einrichtung und der Betrieb eines Maker-Space. Hier sollen Schüler*innen, Kursteilnehmer*innen von Weiterbildungseinrichtungen und Interessierte die Möglichkeit haben Technik (z.B. 3 D-Druck, CNC-Arbeiten, Programmierung etc.) in einem außerschulischen Lernort auszuprobieren. 

(3)              Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4)              Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5)              Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten wie des öffentlichen Rechts sowie sonstige Vereine, Verbände und Vereinigungen werden. 

(2)  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Streichung von der Mitgliederliste

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. 

(3)  Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Auschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen drei weiteren Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 

(4)  Werden Mitgliedsbeiträge erhoben, so kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, die Beitragsschulden nicht beglichen wurden und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.


§ 5 Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. 


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

(1)  Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens 30. April statt. 

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per EMail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(3)  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4)  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung beim Vorstand von Mitgliedern beantragt wird, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmen zusteht. 

(5)  Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter nachzuweisen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei andere Mitglieder vertreten.


§ 8 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom

2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.  

(2)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

1.     Ort und Zeit der Versammlung,

2.     die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

3.     die Tagesordnung,

4.     die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,

5.     Angabe des genauen Wortlautes bei Satzungsänderungen. 

(3)  Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. 

(4)  Jedes anwesende Mitglied erhält eine Stimme.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen vertreten ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gesamtstimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(6)  Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht, dies gilt nicht für die Feststellung der Beschlussunfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7)  Folgende Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmen aller anwesenden Mitglieder: 

1. Die Auflösung des Vereins

2. Die Änderung des Vereinszweckes

3. Eine Änderung der Satzung des Vereins 

(8)  Für Wahlen gilt Folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.  

(9)  Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Gesamtstimmen dies beantragt.


§ 9 Aufgaben und Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.     Entscheidung, ob und in welcher Höhe von den zahlenden Mitgliedern ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben wird.

2.     Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.

3.     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes.

4.     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes unter Beachtung des § 10 der Satzung.

5.     Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

6.     Wahl der Rechnungsprüfer für das nächste Jahr.

7.     Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer.

8.     Im Übrigen alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. 

(2)  Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um einen Beirat ergänzt werden, der den Vorstand bei seiner Tätigkeit unterstützt.


§ 10 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen oder führt die Geschäfte mit den verbleibenden drei Mitgliedern weiter.. 

(3)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vertretungsbefugt sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Gefasste Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.  

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. 

(3)  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Fassung des Beschlusses abgelehnt. 


§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

1.     Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung.

2.     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3.     Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresberichtes.

4.     Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

5.     Der Vorstand kann Verträge – auch Arbeits- und Dienstverträge – mit Dritten abschließen. Bei der Aufnahme von Krediten, die über den Betrag von 5000 € hinausgehen, ist eine Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für Interessen des Vereins kann der Vorstand auch selbstständig handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind der Mitgliederversammlung unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. 

(2)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 13 Arbeitskreise

Der Vorstand kann für besondere Fachgebiete und Aufgaben Arbeitskreise bilden und auflösen.


§ 14 Auflösung des Vereins

(1)                Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes zusammen vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 der Satzung ist zu beachten. 

(2)                Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligen des Finanzamtes ausgeführt werden.


Schwerte, den 26.09.2019














 

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